Absatz einsWer
- Ziffer einsein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (Paragraph 118 a,), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119,), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a,), einer Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder
- Ziffer 2ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.