(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Administrators gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 odergegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 3, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.