Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Artikel 23 b, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Artikel 23 b, Absatz 5 a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40239666