(2)Absatz 2Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von § 34 Abs. 3 tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von Paragraph 34, Absatz 3, tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.