Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz einsWer entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen Paragraph 20, führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
    1. Ziffer eins
      die Hinterlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 15, Absatz 2,
    3. Ziffer 3
      die Vorlagefrist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 Sitzung 55,
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 69/2008; Artikel eins,, BGBl. römisch eins Nr. 77/2011; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40239632