Absatz einsFür die Auszahlung von Anteilen an einem Immobilienfonds hat der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung abzugeben. Der Anteilinhaber hat dabei nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückgabeerklärung den von der Auszahlung betroffenen Bestand an Anteilen mindestens zwölf Monate durchgehend gehalten hat. Dem Anteilinhaber ist gegen termingerechte Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten zu bestimmten Rückgabeterminen der Anteil des Anteilinhabers aus dem Immobilienfonds auszuzahlen. Die Rückgabetermine sind von der Kapitalgesellschaft für Immobilien zumindest vierteljährlich vorzusehen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen, insbesondere die Rückgabetermine, sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Immobilienfonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die Anzeige an die FMA kann bei Immobilienspezialfonds unterbleiben.