Absatz eins,Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann in einem Mitgliedstaat Pre-Marketing betreiben, wenn das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen
- Ziffer einsnicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
- Ziffer 2keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen und
- Ziffer 3keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.
Die gemäß Ziffer eins, vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von Paragraph 861, ABGB darstellen.