Absatz eins,Die Bundesanstalt nimmt im Auftrag des Bundes folgende Aufgaben wahr:
- Ziffer einsdie Erstellung von Statistiken und insbesondere die Durchführung von statistischen Erhebungen, die gemäß Paragraph 4, angeordnet sind;
- Ziffer 2die Wahrnehmung der Veröffentlichungspflichten gemäß der Paragraphen 19 und 30;
- Ziffer 3die Besorgung der Aufgaben der Bundesstatistik, die auf Grund staatsvertraglicher Verpflichtungen die nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien wahrzunehmen haben;
- Ziffer 4die Übermittlung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 18,;
- Ziffer 5die klassifikatorische Zuordnung gemäß Paragraph 21,;
- Ziffer 6die Beratung gemäß Paragraph 13,;
- Ziffer 7die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009, über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;
- Ziffer 8die Bereitstellung der Sacherfordernisse und die Führung der Kanzleigeschäfte gemäß Paragraph 65, Absatz eins,;
- Ziffer 9die Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz übertragener Aufgaben;
- Ziffer 10der Betrieb des „Austrian Micro Data Center“ gemäß Paragraphen 31 bis 31 c;
- Ziffer 11Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß Paragraph 31 d,