Absatz eins,Die Stellen, die öffentliche Register (Paragraph 3, Ziffer 18,) führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten und Statistikdaten sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß Paragraph 4, vorgesehen ist oder Daten für das Register gemäß Paragraph 25 a, benötigt werden. Im Zuge der Übermittlung sind dem Organ der Bundesstatistik auf dessen Verlangen bekanntzugeben:
- Ziffer einsdie Merkmalsdefinitionen,
- Ziffer 2auf welche Art die betreffenden Daten angefallen sind und
- Ziffer 3welche Berechnungsmethoden angewandt wurden.