Kurztitel

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.12.2021

Außerkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

5. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe ist untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Bewohner,
    2. Ziffer 2
      Personen, die zur Versorgung der Bewohner oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
    3. Ziffer 3
      Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
    4. Ziffer 4
      Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag,
    5. Ziffer 5
      zusätzlich höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
    6. Ziffer 6
      zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag,
    7. Ziffer 7
      externe Dienstleister, Bewohnervertreter gemäß dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  3. Absatz 3,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher gemäß Absatz 2, Ziffer 4, nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
    1. Litera a
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Litera b
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Absatz 2, Ziffer 3, besuchen, und für Personen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 5, regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Absatz 5, sinngemäß.

  1. Absatz 4,Beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe haben Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie Besucher und Begleitpersonen eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 5,Das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Mitarbeiter ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
      1. Litera a
        mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
      2. Litera b
        auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
      Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
  3. Absatz 6,Absatz 5, gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,
  4. Absatz 7,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Absatz 9, Ziffer 6 und 7 getroffen werden.
  5. Absatz 8,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen hat den Bewohnern mindestens alle sieben Tage, sofern sie aber innerhalb dieses Zeitraums das Heim verlassen haben, mindestens alle drei Tage einen Antigentest auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 anzubieten.
  6. Absatz 9,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 18, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
    4. Ziffer 4
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können,
    5. Ziffer 5
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG,
    6. Ziffer 6
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,
    7. Ziffer 7
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner,
    8. Ziffer 8
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 7,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
  7. Absatz 10,Für Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich gilt Absatz 3 bis 6,
  8. Absatz 11,Die in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.

Schlagworte

Altenheim, Hilfsbereich, Palliativbegleitung, Unterstützungsaufgabe, Patientenanwalt, Behindertenanwalt

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40239540