Kurztitel

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.12.2021

Außerkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

5. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kundenbereiche

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
    2. Ziffer 2
      Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
    4. Ziffer 4
      Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
    ist untersagt. Ziffer eins und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Ziffer eins und Ziffer 4, im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Absatz 5, Ziffer 7, gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.
  2. Absatz 2,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck der Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
  3. Absatz 3,Als körpernahe Dienstleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
  4. Absatz 4,Als Freizeiteinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen,
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    10. Ziffer 10
      Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
  5. Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Theater,
    2. Ziffer 2
      Konzertsäle und -arenen,
    3. Ziffer 3
      Kinos,
    4. Ziffer 4
      Varietees,
    5. Ziffer 5
      Kabaretts,
    6. Ziffer 6
      Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
    7. Ziffer 7
      Bibliotheken, Büchereien und Archive.
  6. Absatz 6,Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      öffentliche Apotheken,
    2. Ziffer 2
      Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    3. Ziffer 3
      Drogerien und Drogeriemärkte,
    4. Ziffer 4
      Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    5. Ziffer 5
      Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    7. Ziffer 7
      Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    8. Ziffer 8
      veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    9. Ziffer 9
      Verkauf von Tierfutter,
    10. Ziffer 10
      Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    11. Ziffer 11
      Notfall-Dienstleistungen,
    12. Ziffer 12
      Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    13. Ziffer 13
      Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    14. Ziffer 14
      Banken,
    15. Ziffer 15
      Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 7, Absatz 6, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 7, Absatz 6, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 7, Absatz 6, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
    16. Ziffer 16
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    17. Ziffer 17
      den öffentlichen Verkehr,
    18. Ziffer 18
      Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    19. Ziffer 19
      Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    20. Ziffer 20
      Abfallentsorgungsbetriebe,
    21. Ziffer 21
      KFZ- und Fahrradwerkstätten.
  7. Absatz 7,Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 6, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Kunden haben eine Maske zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
    4. Ziffer 4
      Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4,
  8. Absatz 7 a,Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  9. Absatz 7 b,Absatz 7 a, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Stromtankstellen,
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
    3. Ziffer 3
      das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.
  10. Absatz 8,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung vom Kunden das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
  11. Absatz 9,Absatz 7, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß für
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr und
    2. Ziffer 2
      geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
  12. Absatz 10,Für Märkte im Freien gilt Absatz 7, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.

Schlagworte

Konzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich, Ausbildungszweck

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40239537