Absatz eins,Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
- Ziffer einsBetriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
- Ziffer 2Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
- Ziffer 3Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
- Ziffer 4Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. Ziffer eins und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Ziffer eins und Ziffer 4, im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Absatz 5, Ziffer 7, gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.