(2)Absatz 2Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht undeine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht und
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 14, BGBl. I Nr. 70/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,)
ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.