Abfallwirtschaftsgesetz 2002
BGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021
BG
§ 33
11.12.2021
31.12.2022
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit
1. | einem Wirtschaftstreuhänder, | |||||||||
2. | einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und | |||||||||
3. | einem Rechtsexperten | |||||||||
zu besetzen ist. |
(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.
(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
Sammelsystem, Zeitaufwand
27.12.2021
20002086
NOR40239400