Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 e

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

17.07.2024

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
  2. Absatz 2,Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239390