Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.