Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie tätig und haben
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 15, Absatz 7, mitzuführenden Dokumente und die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte und die Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10,,
- Ziffer 2die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (Paragraph 18, Absatz 2,),
- Ziffer 3die Informationen gemäß Artikel 18, der EG VerbringungsV und
- Ziffer 4die Konformitätserklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-Abfallende-GlasV, gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-SchrottV und gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-KupferschrottV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a und 15 b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.