zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Artikel 18, Absatz eins, der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 18, Absatz 3, der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.