Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Notifizierungsunterlagen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;
    2. Ziffer 2
      den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
    3. Ziffer 3
      eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;
    4. Ziffer 4
      eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Artikel 6, der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;
    5. Ziffer 5
      den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter;
    6. Ziffer 5 a
      die Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz 10, AWG 2002;
    7. Ziffer 6
      im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
    Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

Schlagworte

Beseitigungsanlage, Notifizierungsformular

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239351