Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
- Ziffer einsdie Information der Letztverbraucher, einschließlich der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Ziffer 2die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
- Ziffer 3Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer 6,,
- Ziffer 4die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,,
- Ziffer 5die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten,
- Ziffer 6Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß Paragraph 29, Absatz 10, auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
- Ziffer 7Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,
- Ziffer 8Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß Paragraph 14 b, Absatz 6,