Absatz einsSofern ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln, hat
- Ziffer einsder Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
- Litera adie Daten einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen;
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,)- Litera cdie Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
- Litera ddie amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln;
- Litera edie Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 und
- Litera feine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37 und Paragraph 24 a, (durch Upload);
- Litera gName, Anschrift, Geburtsdatum und Verantwortungsbereiche der abfallrechtlichen Geschäftsführer und der verantwortlichen Personen;
- Ziffer 2die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den Paragraphen 5,, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.