Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a,

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallvermeidungsprogramm

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
  2. Absatz 2Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß Paragraph 9 ;,
    3. Ziffer 3
      eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;
    4. Ziffer 4
      qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
    5. Ziffer 5
      im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
    6. Ziffer 6
      ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
  4. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239306