Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95 a

Inkrafttretensdatum

08.07.2022

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Kurator

Paragraph 95 a,

  1. Absatz eins,Hat das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung von Forderungen zu bestellen, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Kurator hat die Forderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Gläubiger, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.
    2. Ziffer 2
      Der Insolvenzverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Gläubigern dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren.
  2. Absatz 2,Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß Paragraph 93, Absatz 2, zu, es sei denn, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
  3. Absatz 3,Der Kurator hat gegen die Insolvenzmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Paragraph 125, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40239157