(1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
- 1.Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
- 2.die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);
- 3.der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);
- 4.der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);
- 5.die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
- 6.die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;;
- 7.der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
- a)ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
- b)Geldmarktinstrumenten;
- c)Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft);
- d)Zinsterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“);
- e)Wertpapieren (Effektengeschäft);
- f)von lit. b bis e abgeleiteten Instrumenten,
sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt; - 7a.der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g, j und k Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6, 12 und 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,
- 8.die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);
- 9.die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021 (Wertpapieremissionsgeschäft);
- 10.die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft);
- 11.die Teilnahme an der Emission Dritter eines oder mehrerer der in Z 7 lit. b bis f genannten Instrumente und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);
- 12.die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);
- 13.die Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 (Investmentgeschäft);
- 13a.die Verwaltung von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 (Immobilienfondsgeschäft);
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)
- 15.das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft);
- 16.der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft);
- 17.der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;
- 18.die Vermittlung von Geschäften nach
- a)Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung;
- b)Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;
- c)Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;
- d)Z 8.
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)
(Anm.: Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2010)
- 21.die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);
- 22.der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
(Anm.: Z 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2009)