Absatz eins,Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:
- Ziffer einsdas Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
- Ziffer 2das Kreditgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
- Litera aGelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
- Litera bsonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) nicht übersteigen,
- Litera cGelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
- Litera dGelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
- Ziffer 3das Einlagengeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG,
- Ziffer 4das Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, BWG und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG;
- Ziffer 5die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 steht;
- Ziffer 6den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g, Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 h, Einkommensteuergesetz 1988).