sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (§ 8 Abs. 1 Z 13 NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,), über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG), über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) oder eine Daueraufenthaltskarte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,