Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 h,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pflichten des Händlers

Paragraph 12 h,

  1. Absatz einsDer Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
    1. Ziffer eins
      mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet,
    2. Ziffer eins a
      den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
    3. Ziffer 2
      mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
  2. Absatz 2Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
  3. Absatz 3Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40239122