Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 d,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Pflichten des Importeurs

Paragraph 12 d,

  1. Absatz einsDer Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
    1. Ziffer eins
      die den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
    3. Ziffer 3
      die die Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllen.
  2. Absatz 2Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40239121