Absatz einsSchieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- Ziffer einssie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
- Ziffer eins asie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
- Ziffer 2ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
- Ziffer 3sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
- Ziffer 4sichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
- Ziffer 5ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.