Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

1. Hauptstück
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsSchieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    2. Ziffer eins a
      sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
    3. Ziffer 2
      ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 3
      sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
    5. Ziffer 4
      sichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
    6. Ziffer 5
      ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
  2. Absatz 2Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40239120