Kurztitel

Sprengmittelgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

SprG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

2. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
    2. Ziffer 2
      Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
    3. Ziffer 2 a
      Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;
    4. Ziffer 3
      Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
    5. Ziffer 4
      Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
    6. Ziffer 5
      Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
    7. Ziffer 6
      Besitz: auch die Innehabung.
  2. Absatz 2Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze
    1. Ziffer eins
      unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
    2. Ziffer 2
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
    3. Ziffer 3
      aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
    4. Ziffer 4
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
    5. Ziffer 5
      aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
    6. Ziffer 6
      aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  3. Absatz 3Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.
  4. Absatz 4Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.
  5. Absatz 5Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
    3. Ziffer 3
      Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
    4. Ziffer 4
      Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
    6. Ziffer 6
      Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
    8. Ziffer 8
      Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
    9. Ziffer 9
      Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 10, Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, durchführt;
    10. Ziffer 10
      Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 Sitzung 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
    11. Ziffer 11
      Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
    12. Ziffer 12
      Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
    13. Ziffer 13
      CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
    14. Ziffer 14
      Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
    15. Ziffer 15
      Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
    16. Ziffer 16
      Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.

Schlagworte

Landweg, Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40239119