- Ziffer einsvor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Bundestheaterpensionsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,
BG
Paragraph 11
01.01.2022
31.10.2022
BThPG
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
1. Jänner | 100% |
1. Februar | 90% |
1. März | 80% |
1. April | 70% |
1. Mai | 60% |
1. Juni | 50% |
1. Juli | 40% |
1. August | 30% |
1. September | 20% |
1. Oktober | 10% |
gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
Ruhebezug, Ruhegenuss
02.11.2022
10008173
NOR40239094