Kurztitel

KMU-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

06.12.2022

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, gilt im Rahmen des in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.
  2. Absatz 2Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kundzumachen.
  3. Absatz 3Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40238981