Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 9 und 10 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß den Paragraphen 14 und 15 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
- Ziffer einsVor- und Familiennamen sowie
- Ziffer 2die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.