(3)Absatz 3,Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher gemäß Abs. 2 Z 4 nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Abs. 2 Z 3 besuchen, und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 5 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Abs. 5 sinngemäß.Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe darf Besucher gemäß Absatz 2, Ziffer 4, nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Für Personen, die Bewohner regelmäßig gemäß Absatz 2, Ziffer 3, besuchen, und für Personen, die gemäß Absatz 2, Ziffer 5, regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gilt Absatz 5, sinngemäß.