Kurztitel

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.11.2021

Außerkrafttretensdatum

11.12.2021

Abkürzung

5. COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gastgewerbe

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten,
    2. Ziffer 2
      Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und
    4. Ziffer 4
      Betrieben,
    wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und 3 gilt:
    1. Ziffer eins
      Kunden haben eine Maske zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
    3. Ziffer 3
      Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
    4. Ziffer 4
      Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  5. Absatz 6,Absatz eins, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
  6. Absatz 7,Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.

Schlagworte

Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40238932