Absatz eins,Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- Ziffer einsAbwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Ziffer 2Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Ziffer 3Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- Litera ader Kontakt mit
- Sub-Litera, a, adem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
- Sub-Litera, b, beinzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
- Sub-Litera, c, ceinzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
- Litera bdie Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
- Litera cdie Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
- Litera ddie Deckung eines Wohnbedürfnisses,
- Litera edie Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- Litera fdie Versorgung von Tieren,
- Ziffer 4berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Ziffer 5Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung,
- Ziffer 6zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
- Ziffer 7zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
- Ziffer 8zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den Paragraphen 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 12, sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, und
- Ziffer 9zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den Paragraph 14, Absatz eins,