Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

17.11.2021

Außerkrafttretensdatum

21.11.2021

Abkürzung

C-SchVO 2021/22

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Sicherheitsphase November 2021

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Für die Zeit vom 16. November 2021 bis zum 27. November 2021 wird die Anwendung der Risikostufe 3 für alle Schulen angeordnet.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins bis 3 haben in allen Schulen und vom Bund erhaltenen Schülerheimen alle Personen, Schülerinnen und Schüler erst ab der 9. Schulstufe, während des Aufenthaltes in der Schule oder im Heim eine FFP2-Maske zu tragen, außer in Schlafräumen der Heime. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
  3. Absatz 3,Paragraph 35, Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser Nachweis durch einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, oder b ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238905