Absatz eins,Die Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 5, des Elektrizitätsabgabegesetzes können Eisenbahnunternehmen für Bahnstrom in Anspruch nehmen,
- Ziffer einsden sie aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben und
- Ziffer 2soweit dieser Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen verwendet wird.