Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.11.2021

Außerkrafttretensdatum

14.11.2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sportstätten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 – BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3,Der Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  4. Absatz 4,Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Spitzensportler sowie deren Betreuer und Trainer haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
    Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigentest auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion zu unterziehen.
  5. Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 4, hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,

Schlagworte

Trainingsbetrieb, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238777