Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.11.2021

Außerkrafttretensdatum

14.11.2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  2. Absatz 2,Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 2 a,Absatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. Ziffer 3
      aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    5. Ziffer 5
      durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    6. Ziffer 6
      durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).
    Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  4. Absatz 3,Für das Betreten von
    1. Ziffer eins
      gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5, sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, sinngemäß;
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, sinngemäß.
  5. Absatz 4,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,

Schlagworte

Campingplatz

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238776