Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

08.11.2021

Außerkrafttretensdatum

14.11.2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß Paragraph 19, Absatz 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
    1. Ziffer eins
      das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238724