Nachschulungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 5
01.12.2021
FSG-NV
14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
| Erstmaliger Besuch einer Nachschulung | Wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren |
Nachschulung gemäß Paragraphen 2 oder 4 | mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten | Mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten |
Nachschulung gemäß Paragraph 3 | mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht | mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht |
Nachschulung gemäß Paragraph 4 a | mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten | mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit |
Sprachschwierigkeit
03.11.2021
20002159
NOR40238693