Kurztitel

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

29.10.2021

Abkürzung

AE-GG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 3,

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen eins und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Verwendung in Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten;
  2. Ziffer 2
    Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. Ziffer 3
    für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Prüfungen;
  4. Ziffer 4
    für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind (ausschließlich neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt):
    1. Litera a
      Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
    2. Litera b
      der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  5. Ziffer 5
    für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung einer der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfungen; oder
    2. Litera b
      Sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:
      die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder in Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Prüfungen.

Schlagworte

Aushilfe, Hospitierzeit, Lehrbefähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR40238679