(6)Absatz 6,Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Nutzernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Nutzernummer ableiten oder der Endnutzer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden. Die Identität von Erbringern nummerngebundener Dienste von Drittanbietern ist am Einzelentgeltnachweis durch Bekanntgabe der unverkürzten Nummer anzugeben, sofern der Endnutzer nicht schriftlich beantragt hat, dass diese Information für zukünftige Abrechnungszeiträume nur verkürzt anzuführen ist.