Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97,

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zustellungsentgelte

Paragraph 97,

  1. Absatz einsJeder Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten hat für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Artikel 75, der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt zu verrechnen.
  2. Absatz 2Wird von der Europäischen Kommission kein maximales Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt oder keines dieser beiden Höchstentgelte festgelegt und führt die Regulierungsbehörde Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Paragraphen 87 und 89 durch, auf deren Grundlage sie Zustellungsentgelte festzulegen plant, hat sie sich nach den in Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Grundsätzen, Kriterien und Parametern zu richten.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten zu überwachen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die in Rechnung gestellten Zustellungsentgelte nicht den Vorschriften des Absatz eins, oder Absatz 2, entsprechen, hat sie dem Anbieter von Zustellungsdiensten die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem GEREK jährlich über die Anwendung dieser Bestimmung zu berichten.

Schlagworte

Mobildienst, Mobilzustellung, Mobilzustellungsentgelt

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238555