Absatz einsLiegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach Paragraphen 51 bis 67 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
Telekommunikationsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
BG
Paragraph 79,
01.11.2021
TKG 2021
91/01 Fernmeldewesen
Eisenbahnverkehr, Eisenbahnbehörde
29.10.2021
20011678
NOR40238537