(2)Absatz 2,Ausästungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.Ausästungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.