Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, nur zulässig
- Ziffer einsim Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 10,, oder
- Ziffer 2nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 10,, letzter Satz oder
- Ziffer 3im Rahmen einer gemäß Absatz 4, 5, 6, oder einer gemäß Paragraph 28, zu erteilenden Bewilligung oder
- Ziffer 4im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 3,) oder die KommAustria (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,),
- Ziffer 5im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16,,
- Ziffer 6im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.