Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise
- Ziffer einsfür Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
- Ziffer 2für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis März 2022,
- Ziffer 3für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis September 2021,
- Ziffer 4durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis März 2022 beschafft wurden,
- Ziffer 5für alle im direkten Zusammenhang mit nach Ziffer 2, entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis März 2022 und
- Ziffer 6für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach Paragraph 5, des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021.