Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

14.11.2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Betreiber einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 5 und 6, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 7,, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph 8,, einer Kultureinrichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche gemäß den Paragraphen 12 bis 16 ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen sowie
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes und, wenn vorhanden, mit Tischnummer bzw. Bereich des konkreten Aufenthalts zu versehen.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EpiG auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6,Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  7. Absatz 7,Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
  8. Absatz 8,Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt, mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph 5 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3;
    2. Ziffer 2
      Zusammenkünfte gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 5,;
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
    4. Ziffer 4
      Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.

Schlagworte

Fachmesse, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238412