Kurztitel

3. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

07.11.2021

Abkürzung

3. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen,
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    10. Ziffer 10
      Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
  2. Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
  4. Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  5. Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken,
    3. Ziffer 3
      Büchereien und
    4. Ziffer 4
      Archive

gilt Paragraph 4, Absatz 2, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen, gelten Absatz 2 und 4,

Schlagworte

Konzertarena, Freizeitpark

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238403